b) Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 liegt in der Zone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) II. Hier gilt gemäss Anhang 3 LSV ein Immissionsgrenzwert von 60 dB(A) am Tag bzw. 50 dB(A) in der Nacht. Gemäss Lärmsanierungsprojekt wurde für das Jahr 2031 eine Lärmbelastung bei Liegenschaft B.________ von 63 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts ermittelt. Der Immissionsgrenzwert wird also am Tag um 3 dB(A) überschritten sein. Es besteht somit grundsätzlich eine Sanierungspflicht. 5 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)