5. In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2018 beantragt der OIK I die Abweisung der Beschwerde. Er weist insbesondere darauf hin, eine Geschwindigkeitsreduktion würde die Lärmbelastung nur marginal reduzieren und sei unverhältnismässig. Die Gemeinde Buchholterberg reichte keine Stellungnahme ein. 6. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen