Mit Verfügung vom 16. März 2018 wies das Rechtsamt die Beschwerdeführenden 1 und 2 darauf hin, dass sie die Beschwerde vom 14. März 2018 mangelhaft unterzeichnet hätten. Es gab ihnen Gelegenheit zur Verbesserung und machte zugleich darauf aufmerksam, dass die Beschwerde als zurückgezogen gelte, wenn innert der angesetzten Nachfrist keine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde beim Rechtsamt eingehe (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG2). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten kein rechtsgültig unterzeichnetes Beschwerdeexemplar nach. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 schrieb das Rechtsamt das Verfahren betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 daher als erledigt vom