2. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 in der Gemeinde Buchholterberg (B.________, Parzelle D.________ Grundbuchblatt Nr. E.________) befindet sich im Perimeter des Lärmsanierungsprojekts Nr. 9509. Gemäss Prognose werden bei dieser Liegenschaft im Jahr 2031 die Immissionsgrenzwerte am Tag um 3 db(A) überschritten sein. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 befreite der OIK I den Kanton von der Pflicht, Lärmsanierungsmassnahmen zum Schutz der Liegenschaft B.________ zu ergreifen. Zur Begründung führte der OIK I zusammengefasst aus, es seien alle Massnahmen an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg geprüft worden.