1. Auf die Beschwerde vom 2. März 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung