Da sich der Beschwerdeführer inhaltlich überhaupt nicht mit der angefochtenen Genehmigungsverfügung auseinandersetzt, ist nicht erkennbar, was er daran zu beanstanden hat. Die Beschwerde genügt deshalb weder bezüglich der Anträge noch der Begründung den gesetzlichen Anforderungen. Es kann deshalb nicht darauf eingetreten werden. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9).