Aus der Beschwerde wird somit nicht verständlich, inwiefern die angefochtene Genehmigungsverfügung rechtsfehlerhaft sein soll. Gleichzeitig lässt sich aus den Begehren, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift formuliert hat, kein klarer Antrag herauslesen. Zwar ist ersichtlich, dass er Gleichbehandlung verlangt. Es wird jedoch nicht hinreichend verständlich, inwiefern die Genehmigungsverfügung konkret abzuändern wäre. Da sich der Beschwerdeführer inhaltlich überhaupt nicht mit der angefochtenen Genehmigungsverfügung auseinandersetzt, ist nicht erkennbar, was er daran zu beanstanden hat.