b) Die Vorinstanz hat sich mit der aufrechterhaltenen Einsprache des Beschwerdeführers betreffend Einhaltung des Gleichbehandlungsprinzips ausführlich und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Sie hat erläutert, nach welchen Kriterien die Beschwerdegegnerin die Grundstücke den Beitragsklassen I und II zugewiesen hat, dass es sich um sachliche Kriterien handle, die das Gleichbehandlungsprinzip nicht verletzten würden, und dass die Zuweisung der Grundstücke des Beschwerdeführers in die Beitragsklasse I (unmittelbare Gefährdung) gestützt darauf zu Recht erfolgt sei. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung in der Entflechtung der Grundstücke für den