Dieser Antrag überschreitet den Streitgegenstand und ist deshalb unzulässig. Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 3. Formvorschriften 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 RA Nr. 140/2018/7 5