Dem Beschwerdeführer habe der Vorstand Sachen verwehrt, die andere beanspruchen konnten. Solange die Gleichbehandlung bei ihm nicht stattgefunden habe, sei er nicht bereit, gemäss dem Gleichbehandlungsprinzip im Wasserbau zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, dass rückwirkend auch für die letzten Jahre das Gleichbehandlungsprinzip seine Gültigkeit haben soll gegenüber allen Mitgliedern, namentlich in den Bereichen Näherbaurecht, bestehende Zufahrt, Rodungsbewilligung. Damit wirft er Fragen auf, die in der angefochtenen Verfügung nicht geregelt werden. Dieser Antrag überschreitet den Streitgegenstand und ist deshalb unzulässig.