c) Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, der Vorstand der Beschwerdegegnerin verwalte deren Grundstücke und könne über Näherbaurechte, bestehende Zufahrten, Wald und Rodungsbewilligungen befinden. Das Gleichbehandlungsprinzip sei gegenüber einigen Mitgliedern missachtet worden. Näherbaurechte und Rodungsbewilligungen seien anderen Mitgliedern gewährt worden. Dem Beschwerdeführer habe der Vorstand Sachen verwehrt, die andere beanspruchen konnten.