c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 67 VRPG). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheides bzw. der Verfügung zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Zur Wahrung der Frist muss die Beschwerde vor Fristablauf der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 zugestellt. Die 30-tägige Frist endete daher am 2. März 2018. Die Beschwerde wurde rechtzeitig am letzten Tag der Beschwerdefrist der Post übergeben. Die Beschwerdefrist ist somit gewahrt.