b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Mitglied der Schwellenkorporation ist er vom neuen Reglement samt Perimeterplänen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Genehmigungsverfügung. Er ist deshalb zur Beschwerde berechtigt.