Es sei nicht ansatzweise zu sehen, inwiefern das Reglement der Beschwerdegegnerin dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen solle. Vielmehr werde mit der damit einhergehenden, konsequenten Entflechtung der gesetzlichen Wasserbauaufgaben und der historisch gewachsenen, selbstgewählten Aufgaben gerade die Gleichbehandlung ermöglicht. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2018 beantragt das Tiefbauamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es macht insbesondere geltend, die Anträge würden unspezifisch und ausserhalb des Verfahrensgegenstands gelegen erscheinen, die Rügen seien unsubstantiiert.