2. Gegen diese Genehmigungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erhoben. Er macht geltend, das Gleichbehandlungsprinzip sei gegenüber einigen Mitgliedern missachtet worden. Solange Gleichbehandlung nicht stattgefunden habe, sei er nicht bereit, gemäss Gleichbehandlungsprinzip im Wasserbau zu bezahlen. Deshalb beantrage er, dass rückwirkend auch für die letzten Jahre das Gleichbehandlungsprinzip seine Gültigkeit gegenüber allen Mitgliedern haben solle.