ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2018/7 Bern, 12. Juni 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ sowie Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 30. Januar 2018 (TBA Nr. 2017/100/235; Organisationsreglement B.________) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit der Totalrevision ihres Organisationsreglements und der Perimeterpläne. Unter anderem soll damit die Entflechtung der Wasserbauaufgaben und der historisch gewachsenen, selbst gewählten Aufgaben und Vermögenswerte vorgenommen werden. Der Entwurf wurde dem Tiefbauamt (TBA) zur Vorprüfung eingereicht. Anschliessend wurde er vom 25. August 2017 bis 29. September 2017 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 17. Oktober RA Nr. 140/2018/7 2 2017 zog er seine Einsprache grösstenteils zurück und hielt einzig am Einwand bezüglich Einhaltung des Gleichbehandlungsprinzips fest. An der Versammlung vom 19. Oktober 2017 beschlossen die Stimmberechtigten der Beschwerdegegnerin das neue Reglement samt Anhängen und neuen Perimeterplänen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 genehmigte das Tiefbauamt dieses Reglement nach Anhörung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) ohne Vorbehalt und wies die Einsprache des Beschwerdeführers als öffentlich-rechtlich unbegründet ab. 2. Gegen diese Genehmigungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erhoben. Er macht geltend, das Gleichbehandlungsprinzip sei gegenüber einigen Mitgliedern missachtet worden. Solange Gleichbehandlung nicht stattgefunden habe, sei er nicht bereit, gemäss Gleichbehandlungsprinzip im Wasserbau zu bezahlen. Deshalb beantrage er, dass rückwirkend auch für die letzten Jahre das Gleichbehandlungsprinzip seine Gültigkeit gegenüber allen Mitgliedern haben solle. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Sie macht insbesondere geltend, mit der Beschwerde gegen die Genehmigung eines Erlasses könnten keine Leistungen erwirkt werden. Es sei nicht ansatzweise zu sehen, inwiefern das Reglement der Beschwerdegegnerin dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen solle. Vielmehr werde mit der damit einhergehenden, konsequenten Entflechtung der gesetzlichen Wasserbauaufgaben und der historisch gewachsenen, selbstgewählten Aufgaben gerade die Gleichbehandlung ermöglicht. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2018 beantragt das Tiefbauamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es macht insbesondere geltend, die Anträge würden unspezifisch und ausserhalb des Verfahrensgegenstands gelegen erscheinen, die Rügen seien unsubstantiiert. II. Erwägungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 140/2018/7 3 1. Zuständigkeit, Beschwerdelegitimation und Frist a) Schwellenkorporationen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die grundsätzlich dem Gemeindegesetz unterstehen (Art. 12 Abs. 2 WBG2 i.V.m. Art. 2 GG3). Ihr Organisationsreglement bedarf deshalb zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch das TBA (Art. 56 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 WBG und Art. 2a Abs. 2 Bst. c WBV4). Die Genehmigungsverfügung des TBA kann bei der BVE angefochten werden (Art. 51 Abs. 3 WBG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG5). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Mitglied der Schwellenkorporation ist er vom neuen Reglement samt Perimeterplänen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Genehmigungsverfügung. Er ist deshalb zur Beschwerde berechtigt. c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 67 VRPG). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheides bzw. der Verfügung zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Zur Wahrung der Frist muss die Beschwerde vor Fristablauf der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 zugestellt. Die 30-tägige Frist endete daher am 2. März 2018. Die Beschwerde wurde rechtzeitig am letzten Tag der Beschwerdefrist der Post übergeben. Die Beschwerdefrist ist somit gewahrt. 2 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 3 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) 4 Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 140/2018/7 4 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.6 b) Anfechtungsobjekt ist die Genehmigungsverfügung vom 30. Januar 2018. Streitgegenstand kann deshalb einzig sein, ob die Vorinstanz das neue Organisationsreglement der Beschwerdegegnerin zu Recht genehmigt hat. c) Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, der Vorstand der Beschwerdegegnerin verwalte deren Grundstücke und könne über Näherbaurechte, bestehende Zufahrten, Wald und Rodungsbewilligungen befinden. Das Gleichbehandlungsprinzip sei gegenüber einigen Mitgliedern missachtet worden. Näherbaurechte und Rodungsbewilligungen seien anderen Mitgliedern gewährt worden. Dem Beschwerdeführer habe der Vorstand Sachen verwehrt, die andere beanspruchen konnten. Solange die Gleichbehandlung bei ihm nicht stattgefunden habe, sei er nicht bereit, gemäss dem Gleichbehandlungsprinzip im Wasserbau zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, dass rückwirkend auch für die letzten Jahre das Gleichbehandlungsprinzip seine Gültigkeit haben soll gegenüber allen Mitgliedern, namentlich in den Bereichen Näherbaurecht, bestehende Zufahrt, Rodungsbewilligung. Damit wirft er Fragen auf, die in der angefochtenen Verfügung nicht geregelt werden. Dieser Antrag überschreitet den Streitgegenstand und ist deshalb unzulässig. Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 3. Formvorschriften 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 RA Nr. 140/2018/7 5 a) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Das Rechtsbegehren sollte so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was verlangt wird.7 An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt. Jedoch muss aus einem Rechtsmittel ersichtlich sein, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit der angefochtenen Erkenntnis auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.8 b) Die Vorinstanz hat sich mit der aufrechterhaltenen Einsprache des Beschwerdeführers betreffend Einhaltung des Gleichbehandlungsprinzips ausführlich und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Sie hat erläutert, nach welchen Kriterien die Beschwerdegegnerin die Grundstücke den Beitragsklassen I und II zugewiesen hat, dass es sich um sachliche Kriterien handle, die das Gleichbehandlungsprinzip nicht verletzten würden, und dass die Zuweisung der Grundstücke des Beschwerdeführers in die Beitragsklasse I (unmittelbare Gefährdung) gestützt darauf zu Recht erfolgt sei. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung in der Entflechtung der Grundstücke für den Wasserbau und die Spezialfinanzierung sehe, entspreche dies nicht einer freien Wahl der Eigentümer. Massgebend sei das Kriterium der Aufgabenerfüllung (Wasserbau oder frei gewählte Aufgaben ausserhalb des Wasserbaus). Die von den kantonalen Stellen verlangte Entflechtung diene dem Schutz der Wasserbaugelder vor einer gesetzlich nicht zulässigen Verwendung für nicht wasserbauliche Zwecke. Die Grundstücke des 7 vgl. BVR 2011 S. 391 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; BGE 131 II 470 E. 1.3 RA Nr. 140/2018/7 6 Beschwerdeführers seien auch in diesem Punkt nicht anders behandelt worden als vergleichbare Grundstücke. c) Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Genehmigungsverfügung nicht auseinander. Er macht insbesondere nicht geltend, das Organisationsreglement samt Perimeterplänen verletze das Gleichbehandlungsgebot im Wasserbau. Vielmehr macht er Ausführungen zum Gleichbehandlungsprinzip, das in der Vergangenheit gegenüber einigen Mitgliedern missachtet worden sei. Diese Vorbringen gehen offensichtlich an der Sache vorbei. Aus der Beschwerde wird somit nicht verständlich, inwiefern die angefochtene Genehmigungsverfügung rechtsfehlerhaft sein soll. Gleichzeitig lässt sich aus den Begehren, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift formuliert hat, kein klarer Antrag herauslesen. Zwar ist ersichtlich, dass er Gleichbehandlung verlangt. Es wird jedoch nicht hinreichend verständlich, inwiefern die Genehmigungsverfügung konkret abzuändern wäre. Da sich der Beschwerdeführer inhaltlich überhaupt nicht mit der angefochtenen Genehmigungsverfügung auseinandersetzt, ist nicht erkennbar, was er daran zu beanstanden hat. Die Beschwerde genügt deshalb weder bezüglich der Anträge noch der Begründung den gesetzlichen Anforderungen. Es kann deshalb nicht darauf eingetreten werden. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9). b) Gemeinden und gemeinderechtliche Körperschaften haben in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Voraussetzungen, um zugunsten der obsiegenden Beschwerdegegnerin ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzuweichen, sind hier nicht erfüllt.10 Parteikosten werden deshalb keine gesprochen. 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 10 vgl. dazu allgemein BVR 2015 S. 581 E. 7.3 RA Nr. 140/2018/7 7 RA Nr. 140/2018/7 8 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 2. März 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), im Haus - Gemeinde Brienz, zur Kenntnis - Gemeinde Hofstetten bei Brienz, zur Kenntnis - Gemeinde Brienzwiler, zur Kenntnis - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), zur Kenntnis - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident