Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebs-änderungen betrifft und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 2 Abs. 1 UVPV). Bei einer Erhöhung von 40'000 auf 55'000 Tonnen Abfall ist von einer wesentlichen Erweiterung auszugehen. Somit unterliegt diese Erweiterung der UVP, zumal für die Abfallanlage noch nie eine UVP durchgeführt wurde, obschon bereits für den bisherigen Betrieb eine solche erforderlich wäre. 3. Kosten