Im Übrigen reicht ein positiver Fachbericht des beco gestützt auf ein Lärmgutachten der Prona AG zur Feststellung der Umweltverträglichkeit im vorliegenden Fall nicht aus. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 Tonnen Abfällen pro Jahr sind der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt (Art. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 40.7 Bst. a UVPV9). Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebs-änderungen betrifft und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 2 Abs. 1 UVPV).