Somit dürfte eine Erhöhung der Abfallmenge von 40'000 auf 55'000 Tonnen aufgrund der Überbauungsvorschriften nicht baubewilligungsfähig sein. Umso weniger kann die abfallrechtliche Betriebsbewilligung für 55'000 Tonnen Abfälle erteilt werden. 8 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 140/2018/6 8