Ebenso wenig führt die Berücksichtigung der kommunalen Überbauungsordnung E.________ zu einem anderen Ergebnis, im Gegenteil. Gemäss Art. 8 Abs. 3 der Überbauungsvorschriften, welcher mit der Änderung der Überbauungsordnung vom 8. Dezember 2004 eingefügt wurde, ist die Erweiterung der bestehenden Aufarbeitung von Sekundärbaustoffen nicht zugelassen. Gemäss zugehöriger Fussnote 1 bleibt die Aufbereitung von Sekundärbaustoffen im Umfang der Baubewilligung vom 9. September 1998 gestattet. Somit dürfte eine Erhöhung der Abfallmenge von 40'000 auf 55'000 Tonnen aufgrund der Überbauungsvorschriften nicht baubewilligungsfähig sein.