Unabhängig vom Inhalt der beiden alten Betriebsbewilligungen muss die nun zu beurteilende neue Betriebsbewilligung jedenfalls eine Mengenbegrenzung enthalten. Dabei ist soweit möglich auch das Gebot der Koordination zu berücksichtigen. Gemäss Art. 25a Abs. 3 RPG8 dürfen die Verfügungen keine Widersprüche enthalten, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Daraus ist zu schliessen, dass die gemäss abfallrechtlicher Betriebsbewilligung zulässige Abfallmenge nicht grösser sein darf, als die baubewilligte Menge.