In der hier umstrittenen Betriebsbewilligung muss demnach gemäss Art. 17 Abs. 3 AbfG unter anderem die Menge der Abfälle, die entgegengenommen werden dürfen, festgelegt werden. Inwiefern die bisherigen Betriebsbewilligungen aus den Jahren 2006 und 2011 eine solchen Mengenbegrenzung enthalten haben, spielt dabei letztlich keine Rolle. Immerhin sei erwähnt, dass die beiden alten Betriebsbewilligungen explizit keine Menge nannten, also auch nicht die nun geforderten 55'000 Tonnen.