muss über die erforderlichen Anlagen und Fachleute verfügen (Art. 17 Abs. 2 AbfG). Der Kanton legt in der Bewilligung insbesondere die Menge und die stoffliche Zusammensetzung der Abfälle, die angenommen werden dürfen, die Kontrolle der Abfälle bei ihrer Annahme, die Art der Entsorgung sowie Anforderungen betreffend die Einrichtung des Betriebes und die betriebsnotwendigen Fachleute fest (Art. 17 Abs. 3 AbfG). Er erteilt die Bewilligung für höchstens fünf Jahre (Art. 17 Abs. 4 AbfG).