c) Stationäre und mobile Abfallanlagen benötigen eine kantonale Betriebsbewilligung (Art. 17 Abs. 1 AbfG). Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle behandelt, verwertet, abgelagert oder zwischengelagert werden; ausgenommen sind Materialentnahmestellen, in denen Aushub- und Ausbruchmaterial verwertet wird (Art. 3 Bst. g VVEA7). Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Aufbereitungsanlage für mineralische Bauabfälle der Beschwerdeführerin neben einer Baubewilligung auch eine kantonale Betriebsbewilligung nach Art. 17 AbfG benötigt. Der Kanton erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gewähr besteht, dass die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden. Die gesuchstellende Person