Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens liess die Beschwerdeführerin von der Prona AG ein Lärmgutachten vom 27. April 1998 erstellen und reichte dieses in das Verfahren ein. Diesem Gutachten lässt sich entnehmen, dass für den Brecher eine Einsatzdauer von 20 Tagen geplant war und die Verwertungsmenge bis ca. 40'000 Tonnen pro Jahr betragen sollte. Diese von der Beschwerdeführerin definierten Betriebsdaten waren Gegenstand des 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 140/2018/6 6