Im vorliegenden Fall konnte die Baubewilligung für die Aufbereitung zu Kiesersatzmaterial mittels mobiler Brech- und Siebanlagen somit nicht ohne Kenntnis der maximalen Abfallmenge und der maximalen Brechertage erteilt werden. Nur in Kenntnis dieser Betriebsdaten konnte insbesondere die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften geprüft werden. Daher musste die Beschwerdeführerin in ihrem Baugesuch die Abfallmenge und Brechertage definieren. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens liess die Beschwerdeführerin von der Prona AG ein Lärmgutachten vom 27. April 1998 erstellen und reichte dieses in das Verfahren ein.