Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass für eine Beschränkung der Menge und der Brechertage keine Nebenbestimmung in der Baubewilligung erforderlich war. Die Baubewilligungsfähigkeit von Industrie- und Gewerbebetrieben ist nicht zuletzt abhängig von deren Grösse. Die Baubewilligung für solche Betriebe bezieht sich dementsprechend zwingend auf eine bestimmte Betriebsgrösse. Im vorliegenden Fall konnte die Baubewilligung für die Aufbereitung zu Kiesersatzmaterial mittels mobiler Brech- und Siebanlagen somit nicht ohne Kenntnis der maximalen Abfallmenge und der maximalen Brechertage erteilt werden.