Diese Bewilligungspflicht ist unbestritten. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin im Besitz einer Baubewilligung vom 9. September 1998 für das Errichten eines Lagerplatzes für Sekundärbaustoffe und die Aufbereitung zu Kiesersatzmaterial mittels einer mobilen Brech- und Siebanlage. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass diese Baubewilligung eine Nebenbestimmung enthalten habe, die eine Begrenzung der zu verarbeitenden Abfallmenge auf 40'000 Tonnen bzw. 20 Brechertage pro Jahr vorsehe. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass für eine Beschränkung der Menge und der Brechertage keine Nebenbestimmung in der Baubewilligung erforderlich war.