b) Die Beschwerdeführerin betreibt auf der Parzelle Nr. D.________ seit rund 20 Jahren unter anderem eine Aufbereitungsanlage für mineralische Bauabfälle. Dabei werden mittels eines mobilen Brechers die angenommenen Bauabfälle in Recyclingbaustoffe verarbeitet. Gemäss Eingabe des AWA vom 23. März 2018 wurden in den letzten zehn Jahren mindestens 20'000 Tonnen mineralische Bauabfälle pro Jahr angenommen. Eine solche Anlage ist geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie insbesondere die Erschliessung belastet und die Umwelt beeinträchtigt. Sie ist damit gemäss Art. 1a Abs. 1 BauG6 baubewilligungspflichtig.