a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das AWA sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem Gesuch eine Erhöhung der Abfallmenge und der Anzahl Brechertage beantragt werde. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 9. September 1998 inklusive den Amts- und Mitberichten habe keine Auflage oder Bedingung enthalten, die eine Begrenzung der zu verarbeitenden Abfallmenge auf 40'000 Tonnen bzw. 20 Brechertage pro Jahr vorsehe. Auch die bisherigen Betriebsbewilligungen aus den Jahren 2006 und 2011 hätten keine solchen Begrenzungen enthalten.