b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihrem Gesuch nicht vollständig entsprochen wurde, zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre formund fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 3 Verordnung des Bundesrates vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) 4 Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV; BSG 822.111)