a) Angefochten ist ein Entscheid des AWA gestützt auf die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA3) sowie auf das Abfallgesetz (AbfG) und die Abfallverordnung (AbfV4). Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG5 beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten, sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Abfallgesetzgebung sieht keine andere Rechtsmittelinstanz vor. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid des AWA zuständig.