seiner Eingabe vom 23. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 nahm die Beschwerdeführerin zu den beiden Eingaben der Gemeinde und des AWA vom 22. und 23. März 2018 Stellung. Sie macht darin unter anderem geltend, eine nachträgliche Reduktion der mengenmässigen Begrenzung auf die Mengenschwelle für eine UVP sei nicht zulässig. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten