USG gewesen sei. Dass es sich bei diesem Aushubmaterial um eine Bauherrenaltlast gehandelt hat, die nicht der altlastenrechtlichen Kostentragungsregelung in Art. 32d Abs. 1 USG unterliegt und somit auch keine Kostenverteilung gemäss Art. 32d Abs. 4 USG möglich ist, wurde bereits ausgeführt (siehe oben Bst. d). f) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie wird daher abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt. 3. Kosten