Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe bei der Realisierung ihres Bauvorhabens altlastenrechtliche Massnahmen in der Höhe von Fr. 597'797.30 vorgenommen, unter anderem altlastenrechtliche Untersuchungen und die Überwachung des Standorts. Konkrete Massnahmen, die eine altlastenrechtliche Untersuchung oder Überwachung darstellen würden, vermag sie jedoch keine zu nennen. Konkret nennt sie in ihrer Beschwerde lediglich die Entsorgung des Aushubmaterials, welche eine vorverschobene Altlastensanierung im Sinne von Art. 32c ff. USG gewesen sei.