Das AWA hat denn auch bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die durchgeführte altlastenrechtliche Untersuchung sowie die Überwachung des Standorts sei nicht Gegenstand der von der Beschwerdeführerin nun geltend gemachten Forderungen. Eine Widerlegung dieser Aussage des AWA findet sich in der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe bei der Realisierung ihres Bauvorhabens altlastenrechtliche Massnahmen in der Höhe von Fr. 597'797.30 vorgenommen, unter anderem altlastenrechtliche Untersuchungen und die Überwachung des Standorts.