Bei den nun von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Bauvorhabens vorgenommenen Abklärungen handelte es sich gemäss AWA um bauprojektspezifische Untersuchungen zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen Entsorgung des anfallenden Aushubmaterials. Dies sind keine notwendigen Massnahmen zur Untersuchung eines belasteten Standortes im Sinne von Art. 32d Abs. 1 USG.