e) Nicht richtig ist die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe bei der Realisierung ihres Bauvorhabens altlastenrechtliche Untersuchungen des Standorts vorgenommen. Gemäss Beschwerdevernehmlassung des AWA wurde für den fraglichen Standort die altlastenrechtliche Voruntersuchung im Sinne von Art. 7 AltlV bereits in den Jahren 2012 und 2013 vorgenommen. Bei den nun von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Bauvorhabens vorgenommenen Abklärungen handelte es sich gemäss AWA um bauprojektspezifische Untersuchungen zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen Entsorgung des anfallenden Aushubmaterials.