Eine Kostenverteilung gemäss Art. 32d Abs. 4 USG ist in diesen Fällen nicht zulässig. Nur sofern im Rahmen eines Bauvorhabens gleichzeitig die Sanierung einer Altlast vorgenommen wird, ist Altlastenrecht anwendbar und der Erlass einer Kostenverteilungsverfügung möglich.6 5 Verordnung des Bundesrates vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten- Verordnung, AltlV; SR 814.680) 6 Mark Cummins, Kostenverteilung bei Altlastensanierungen, Diss. Zürich 1999, S. 93 f. RA Nr. 140/2018/5 6