Abs. 1 USG und Art. 2 Abs. 2 AltlV). In solchen Fällen, in denen es sich nicht um einen sanierungsbedürftigen Standort und damit nicht um eine Altlast im Sinne des Gesetzes handelt (vgl. Art. 2 Abs. 3 AltlV), wird oft von sogenannten "Bauherrenaltlasten" gesprochen: Durch ein Bau- oder Umbauvorhaben werden die bisher relativ immobilen Abfälle destabilisiert oder mit dem Aushub sogar vom Standort entfernt. Die Finanzierung der Abfallentsorgung obliegt in solchen Fällen grundsätzlich dem Abfallinhaber. Vorbehalten bleibt dem Abfallinhaber lediglich der zivilrechtliche Rückgriff auf andere Verursacher. Eine Kostenverteilung gemäss Art. 32d Abs. 4 USG ist in diesen Fällen nicht zulässig.