Somit stellt sich die Frage, wann die abfall- und wann die altlastenrechtlichen Bestimmungen zur Kostentragung zur Anwendung kommen. Abfallrecht kommt dann zur Anwendung, wenn es sich bei der Dekontaminierung des Standorts nicht um eine Sanierung nach Altlastenrecht handelt. Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar ein durch Abfälle belasteter Standort i.S.v. Art. 32c Abs. 1 USG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AltlV5 vorliegt, der Standort jedoch momentan nicht zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt und auch keine konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (vgl. Art. 32c Abs. 1 USG und Art. 2 Abs. 2 AltlV).