nach Artikel 32c entsorgt werden muss, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts verlangen. Die Forderung kann beim Zivilgericht am Ort der gelegenen Sache geltend gemacht werden (Art. 32bbis Abs. 1 und 2 USG).