c) Die Entsorgung der Siedlungsabfälle obliegt den Kantonen (Art. 31b Abs. 1 USG). Die übrigen Abfälle muss der Inhaber entsorgen (Art. 31c Abs. 1 USG). Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt (Art. 32 Abs. 1 USG). Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, das nicht wegen einer Sanierung RA Nr. 140/2018/5 5