Der Umstand, dass auf diesem Grundstück ein Bauvorhaben realisiert worden sei, habe zur Folge gehabt, dass der Zeitpunkt der Sanierung vorverschoben worden sei, da diese vor und während den Bauarbeiten habe durchgeführt werden müssen. Der Sachverhalt sei vom AWA ungenügend abgeklärt worden. Es sei daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abzuklären, ob es sich beim Aushubmaterial nicht um Altlasten i.S.v. Art. 32c ff. USG gehandelt habe.