Ob der Zustandsstörer einer Altlast gleichzeitig auch Bauherr sei, dürfe für die Frage des anwendbaren Rechts nicht entscheidend sein. Zwar sehe das Abfallrecht vor, dass die Entsorgungs- und Kostenpflicht alleine dem Abfallinhaber obliege. Sobald jedoch Altlastenrecht zur Anwendung gelange, derogiere dieses als lex specialis die allgemeinen Abfallvorschriften. Beim betroffenen Grundstück handle es sich um einen überwachungsbedürftigen belasteten Standort. Der Umstand, dass auf diesem Grundstück ein Bauvorhaben realisiert worden sei, habe zur Folge gehabt, dass der Zeitpunkt der Sanierung vorverschoben worden sei, da diese vor und während den Bauarbeiten habe durchgeführt werden müssen.