b) Die Beschwerdeführerin rügt, diese Argumentation sei falsch. Die Abgrenzung von Altlasten- und Abfallrecht müsse unabhängig von einem allfälligen Bauvorhaben und somit unabhängig vom Vorliegen einer Bauherrenaltlast erfolgen. Im Rahmen eines Bauvorhabens sei es durchaus möglich, dass auf dem betreffenden Standort eine Altlast saniert werden müsse. In einem solchen Fall sei das Altlastenrecht anwendbar und damit auch der Erlass einer Kostenverteilungsverfügung möglich. Ob der Zustandsstörer einer Altlast gleichzeitig auch Bauherr sei, dürfe für die Frage des anwendbaren Rechts nicht entscheidend sein.