a) Das AWA hat seinen negativen Gesuchsentscheid damit begründet, das auf der Parzelle Nr. C.________ ausgehobene Material habe im Rahmen eines Bauvorhabens entsorgt werden müssen. Ohne Bauvorhaben hätte das Material vor Ort bleiben können. Bei der Entsorgung des belasteten Aushubmaterials handle es sich folglich nicht um eine altlastenrechtlich notwendige Sanierung, sondern um eine Entsorgung von Abfall im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, eine sogenannte Bauherrenaltlast. Daher finde Art. 32d USG keine Anwendung, weshalb weder der Erlass einer Kostenverteilungsverfügung noch eine Kostentragungspflicht des Gemeinwesens möglich sei.