c) Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Sie ist daher gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 13 und Art. 49 N. 1 f. RA Nr. 140/2018/5 4 2. Kostenverteilungsverfügung