Unter diesen Umständen käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, zunächst eine förmliche Verfügung des AWA zu verlangen. Die Haltung des AWA ist eindeutig und materiell handelt es sich beim Schreiben vom 10. Januar 2018 um eine Verfügung. Daher wird das Schreiben trotz Mängeln als Verfügung und damit als gültiges Anfechtungsobjekt betrachtet. b) Angefochten ist eine Verfügung des AWA. Verfügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der BVE angefochten werden. Diese ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.