Die Beschwerdeführerin müsste beim AWA zunächst eine förmliche Verfügung verlangen. Erst diese wäre dann anfechtbar. Im Schreiben vom 10. Januar 2018 wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden könne. Dieser abschlägige Bescheid wird auch ausführlich begründet. Im Beschwerdeverfahren bekräftigt der Rechtsdienst des AWA diese Haltung und beantragt nicht ein Nichteintreten auf die Beschwerde, sondern deren Abweisung. Unter diesen Umständen käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, zunächst eine förmliche Verfügung des AWA zu verlangen.